Öffentliche Zustellungen
Gemäß § 10 Landeszustellungsgesetz – LZG NRW können amtliche Dokumente durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn
- der Aufenthaltsort der Empfängerin / des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an eine*n Vertreter*in oder Zustellungsbevollmächtigte*n nicht möglich ist oder
- eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Eine öffentliche Bekanntmachung ist auch im Rahmen der Veröffentlichung auf einer Webseite möglich. Die Dokumente sind in den Geschäftsräumen des Jobcenters Bonn einsehbar. Da zur Zeit aufgrund der Corona-Lage eine Einsichtnahme in den Räumlichkeiten des Jobcenters nur eingeschränkt möglich ist, wird zunächst um telefonische, elektronische oder schriftliche Kontaktaufnahme gebeten.