Haushaltsgemeinschaft
Alle Personen, die nach der gesetzlichen Definition (§ 7 Abs. 4 SGB II) nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, aber mit den Personen einer Bedarfsgemeinschaft dauerhaft in einem Haushalt zusammenleben (z.B. Großeltern), gehören zur Haushaltsgemeinschaft.
Wenn Leistungsberechtigte mit Verwandten oder Verschwägerten in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenleben, wird gesetzlich vermutet, dass die Leistungsberechtigten auch von diesen Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft unterstützt werden, soweit diese dazu finanziell der Lage sind.
Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, müssen grundsätzlich einen eigenen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II stellen, sofern auch bei ihnen Leistungsanspruch im Sinne des SGB II besteht.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden nur auf Antrag und befristet gewährt. Rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums (in der Regel 6 Monate) müssen Sie einen Fortzahlungsantrag stellen.